Am 16.1.2020 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“. Es sieht u.A. vor, ab dem 1.3.2022 ein sog. Organspenderegister in Betrieb zu nehmen, in das Bürger vor/ bei/ mit der Beantragung/ Abholung eines Personalausweises oder Reisepasses in den kommunalen zuständigen Ämtern ihre (Nicht-)Bereitschaft zur postmortalen Organspende erklären und in das berechtigte Ärzte der (Organ-)Entnahme-Kliniken Einsicht nehmen dürfen/ können/ sollen, ob der Verstorbene sich dort eingetragen hat bzw. hat eintragen lassen.
Dieses Register wird nicht zum 1.3.2022 in Betrieb gehen. Obwohl es gesetzlich festgelegt wurde.
Wir finden es schlimm, dass wir diese Nachricht aus der FAZ erhalten und nicht bei dem für die Erstellung und den Betrieb des Registers zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizintechnik. Dort haben wir mehrfach zum Thema Inbetriebnahme angefragt und keinerlei Antwort erhalten. –> UPDATE: MITTLERWEILE HAT UNS DAS O.G. BUNDESINSTITUT BESTÄTIGT, DASS DAS REGISTER FRÜHESTENS ENDE 2022 IN BETRIEB GEHEN WIRD. BEGRÜNDUNG: PANDEMIEBEDINGT KÖNNTEN NICHT ALLE KRANKENHÄUSER DEN TECHNISCHEN ZUGANG ZUM REGISTER ZUM 1.3.2022 SICHERSTELLEN.
Passend zu den Themen Unfähigkeit und Register siehe auch hier.
Ob es auf dem Gebiet der Digitalisierung besser wird?